Allgemeine Transportauftragsbedingungen („AGB“)
Nachfolgende Bedingungen für den Transportauftrag sind wesentlicher Bestandteil des Frachtvertrages zwischen der Firma CROSS Logistics GmbH & Co. KG (nachfolgend „CROSS“) und dem Frachtführer.
I. Verwender
Dies sind die Transportbedingungen der Firma CROSS. Sie gelten für alle Verträge zwischen CROSS als Auftraggeber und dem jeweiligen Frachtführer. Die Transportauftragsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung und sind zusätzlich über die Homepage www.betz-holding.com/logistik/agb jederzeit für den Frachtführer einsehbar.
II. Anwendbares Recht
Auf den Frachtvertrag findet grundsätzlich deutsches Recht (HGB) Anwendung. Für den grenzüberschreitenden Transport gelten insbesondere die Bestimmungen der CMR.
III. Transportgenehmigungen
Der Frachtführer ist verpflichtet, alle notwendigen Transportgenehmigungen (Visa, Transitgenehmigung etc.) rechtzeitig vor Fahrtantritt zu beschaffen. Das Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen ist wesentliche Hauptpflicht des Frachtvertrages seitens des Frachtführers.
IV. Pflichten bei Beladung
Der Frachtführer hat saubere, geruchsfreie und für den Auftrag geeignete, technisch einwandfreie Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen – bei einem Fahrzeugausfall ist dem Auftraggeber kostenfrei sofort ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu stellen.
Die verkehrs- und transportsichere Verladung und Ladungssicherung ist vom Fahrer vorzunehmen, wobei dieser in allen Fällen die Oberhoheit über Verladung und Ladungssicherung führt. Bei Kühlgut ist die Übernahme- und Übergabetemperatur mit geeigneten Messgeräten zu kontrollieren und im Frachtbrief zu vermerken. Für die Verladung dergestalt, dass eine ordnungsgemäße Kühlluftzirkulation stattfinden kann, ist der Fahrer verantwortlich. Die Transporttemperatur ist ununterbrochen aufzuzeichnen und regelmäßig zu überprüfen. Das Temperaturprotokoll muss den Rechnungsunterlagen beigeheftet werden.
Der Frachtführer erfüllt die allgemeinen Hygienevorschriften im Sinne der (EG) Nr. 852/2004 und setzt entsprechend die GHP um. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs werden ebenfalls die spezifische Hygienevorschriften eingehalten, die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergänzt sind. Zur Beherrschung von möglicherweise in Lebensmitteln vorkommenden Gefahren, ist ein ständiges Verfahren eingerichtet, durchgeführt und aufrechterhalten, das auf den HACCP-Grundsätzen beruht.
Hierbei sind nachfolgende Anforderungen als Mindestanforderungen zu beachten:
a) die eingesetzten Fahrzeuge, Lagerräume und Betriebsstätten für den Transport sowie die Lagerung von Lebensmitteln sind uneingeschränkt und jederzeit geeignet,
b) die Lagerräume sowie die eingesetzten Fahrzeuge werden stets sauber und instandgehalten und wenn erforderlich desinfiziert; die Reinigungs-und ggf. Desinfektionsarbeiten werden protokolliert,
c) ausreichende Verfahren zur Schädlingsbekämpfung sind eingeführt und werden unterhalten; die durchgeführten Maßnahmen werden protokolliert und archiviert,
d) Temperaturanforderungen gem. den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen werden eingehalten und dokumentiert,
e) alle eingesetzten Mitarbeiter halten ein sauberes und gepflegtes Erscheinungsbild sowie ein hohes Maß an persönlicher Hygiene ein,
f) es ist sichergestellt, dass keine Personen mit übertragbaren Krankheiten, infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren mit Lebensmitteln umgehen, sofern die Möglichkeit besteht, dass Lebensmittel direkt oder indirekt verunreinigt werden können,
g) beim Umgang mit offenen Lebensmitteln (Warenkontrollen) stellt der Frachtführer sicher, dass eine Kontamination der Waren mit Fremdkörpern, Allergenstoffen und Verunreinigungen aller Art in jedem Fall vermieden wird,
h) Lebensmittel und Gefahrstoffe werden stets streng getrennt voneinander gelagert und transportiert,
i) für alle Betriebsstätten und Transportfahrzeuge ist ein Wartungs- und Instandhaltungsplan (einschließl. Kühlaggregate) angelegt; die auf dieser Grundlage durchgeführten Wartungs- und Reinigungshandlungen werden geprüft und ausgewertet und ggf. werden auf dieser Grundlage Korrekturmaßnahmen ergriffen, dies umfasst insbesondere eine regelmäßige und dokumentierte Kalibrierung bzw. Eichung aller eingesetzten Thermometer,
j) es sind geeignete Verfahren eingeführt, die die ordnungsgemäße Kontrolle und Identifizierung von Waren des Auftraggebers bei der Warenübernahme (z.B. Temperatur, Prüfung der Ware anhand der Begleitpapiere) sicherstellen.
Die Kühlkette ist zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen. Bei Abweichungen hat eine unverzügliche sowie unaufgeforderte Information zu erfolgen. Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen und jegliche Beeinträchtigungen von Waren des Auftraggebers durch andere Transport- und Lagergüter, Verunreinigungen oder Beschädigungen der Transportfahrzeuge und Betriebsstätten (z.B. Glasbruch, Schädlingsbefall, Abfälle usw.) vermieden werden.
Nach Ladung hat der Frachtführer/Fahrer das Fahrzeug unverzüglich zu verplomben. Der Frachtführer ist verpflichtet, die ATT-Bescheinigung, sowie FRC-Protokoll/Bescheinigung während des Transportes bei sich zu führen.
Der Frachtführer versichert das Bestehen eines jährlich zu überprüfenden wirksamen Verfahrens für Rücknahme bzw. Rückruf inkl. klarer Regelungen der Verantwortlichkeiten und gewährleistet in diesem Rahmen eine Rückmeldung an den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern.
V. Transportbeginn und Ablieferung
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Fahrt sofort nach Beladung anzutreten. Falls kein Weg vorgegeben worden ist, ist die schnellste bzw. kürzeste Route zu wählen.
Wird das Transportgut von dem Frachtführer aus Gründen, die der Frachtführer zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig (Fixtermin) zum Transport übernommen, bzw. CROSS seitens des Frachtführers nicht rechtzeitig, angezeigt, dass diesem die Übernahme des Transports nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich ist, so ist CROSS berechtigt, Schadensersatz in Höhe von mindestens € 500,00 zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall der verspäteten Ablieferung des Transportgutes beim Empfänger.
Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche unter Anrechnung dieses Betrages bleibt CROSS vorbehalten. Dem Frachtführer bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht, bzw. in geringerem Umfang als mit der Pauschale geltend gemacht, entstanden ist.
VI. Um— und Beiladeverbot
Sofern nichts anderes vereinbart, gilt für alle Frachten ein generelles Um- und Beiladeverbot.
VII. Teilladung
Für den Fall, dass eine stückzahlmäßige Übernahme nicht möglich ist, ist CROSS nachweislich und unverzüglich zu informieren. Ein Vermerk des Frachtführers auf dem Frachtbrief entbindet ihn nicht von der Haftung.
VIII. Beauftragung und Pflichten von Subunternehmern (Nachunternehmern)
Dem Frachtführer ist die Beauftragung von Nachunternehmern nur mit schriftlicher Zustimmung von CROSS gestattet. Der Frachtführer verpflichtet sich für den Fall der gestatteten Beauftragung von Nachunternehmern sicher zu stellen, dass diese Nachunternehmer die Verpflichtungen gemäß Auftrag, dieser ATB‘s und der gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und wird die u. a. in diesen ATB‘s beschriebenen Pflichten entsprechend anweisen und überwachen.
Der Frachtführer hat nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die die Voraussetzungen des § 7b GüKG zuverlässig erfüllen und sämtliche anderen Bestandteile des Frachtauftrages und der ATB. Er verpflichtet sich zu regelmäßiger Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der eingesetzten Nachunternehmer. Die Qualität des geleisteten Services sichert der Frachtführer auch für von ihm eingesetzte Nachunternehmer zu. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen durch den Nachunternehmer nicht ordnungsgemäß erbracht werden, kann CROSS verlangen, dass bestimmte Nachunternehmer nicht oder nicht mehr eingesetzt werden. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn wiederholt, d.h., mehr als 1-mal Lieferfristüberschreitungen aufgetreten sind.
IX. Haftpflichtversicherung
Der Frachtführer ist zur Versicherung des Frachtgutes jedenfalls in Höhe der Höchsthaftung nach der CMR verpflichtet. Er ist ferner verpflichtet, die Prämien fristgerecht zu zahlen. Der Frachtführer ist verpflichtet, eine Abschrift der Versicherungspolice auf Aufforderung innerhalb von drei Tagen an die Spedition zu übersenden. Für innerdeutsche Transporte wird hinsichtlich der Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes in Abweichung von § 431 HGB eine Haftung von 40 SZR/kg vereinbart.
X. Überwachungspflichten
Bei Fahrtunterbrechungen dürfen beladene Fahrzeuge nur auf bewachten Parkplätzen abgestellt werden. Ist der Parkplatz unbewacht, so muss zwingend der Frachtführer oder ein Erfüllungsgehilfe beim Fahrzeug verbleiben.
Im grenzüberschreitenden Güterverkehr ist das Fahrzeug zwingend mit zwei grundsätzlich unabhängig voneinander funktionierenden Diebstahlsicherungen auszustatten.
XI. Frachtbrief
Der Frachtführer ist verpflichtet, die Ablieferung des Frachtgutes zu dokumentieren (Frachtbrief, Ladeschein, Lieferschein). Er muss dafür Sorge tragen, dass Lade- und Lieferschein mit Unterschrift und Stempel des Empfängers versehen sind. Weigert sich der Empfänger, den Empfang zu quittieren, muss der Frachtführer umgehend die Weisung von CROSS einholen.
XII. Rechnungslegung und Frachtlohn
Der Frachtlohn wird nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. CROSS hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Frachtführer bei Rechnungslegung nicht den originalquittierten Frachtbrief, den Lieferschein oder die sonstige Empfangsbescheinigung im Original vorlegt. Die Übersendung per Telefax oder E-Mail wird nicht, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, akzeptiert.
Als Zahlungsziel werden 60 Tage nach Rechnungseingang bei CROSS unter Vorlage aller abgestempelten und unterzeichneten Originalabliefernachweise (CMR, Lieferscheine, Palettenscheine, Zollpapiere, usw.) vereinbart.
Die quittierten Frachtpapiere, Palettenscheine, sowie die abgestempelten Ausfuhrerklärungen und Zollpapiere aus Drittlandsfahrten sind innerhalb von 5 Kalendertagen nach Ablieferung der Ware bei CROSS perMail vorab einzureichen. Bei späterer oder unvollständiger Einreichung ist CROSS berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 50,00 in Rechnung zu stellen. Die Originalpapiere sind unverzüglich mit der Frachtrechnung auf dem Postwege nachzureichen.
XIII. Standgeld
4 Stunden sind zur Be- bzw. Entladung standgeldfrei. Darüber hinaus werden Standgelder nur dann durch CROSS vergütet, wenn auf einer separaten Bescheinigung der Be-, oder Entladestelle, des Zollagenten oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Personen eine Bestätigung mit Datum, Uhrzeit, Stempel und Unterschrift vorliegt. Auf der Bestätigung dürfen keine Änderungen oder Radierungen vorgenommen sein.
Standgelder können nur anerkannt werden, wenn das Fahrzeug des Frachtführers bis spätestens 9.00 Uhr an der Be- oder Entladestelle (sofern nicht ausdrücklich eine andere Zeit vereinbart wurde) eingetroffen ist und dies durch den Versender/Empfänger bestätigt wurde. Für einen Kühl-LKW wird ein Standgeld von maximal € 250,00, für einen Planen-LKW ein Standgeld von maximal € 220,00 pro Tag vereinbart. Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage des jeweiligen Landes sind kostenfrei und werden nicht gesondert vergütet.
XIV. Tauschen von Paletten
Europaletten sind zu tauschen. Das entsprechende Entgelt für die Übernahme der Verpflichtung zum Tausch der Paletten ist bereits in die vereinbarte Frachtpauschale eingerechnet.
Eine Entlastung der Obliegenheit erfolgt nur durch Vorlage eines separaten Palettenscheins, oder eines anderen separaten Dokuments mit welchem der Tausch bzw. die Rückgabe der Paletten vom Versender/Empfänger mit Stempel und Unterschrift eindeutig bestätigt wird. Wird ein solches separates Dokument nicht vorgelegt‚ wird dem Frachtführer pro Europalette zunächst als widerleglichem Schadenersatz ein Betrag in Höhe von € 22,50 plus € 15,00 Bearbeitungsgebühr pro Lieferung berechnet. Dem Frachtführer bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht, bzw. in geringerem Umfang als mit der Pauschale geltend gemacht, entstanden ist. Bei Rücklieferung der Paletten innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Ladedatum, erfolgt eine Gutschrift der Palettenrechnung. Sollten die mit der Frachtrechnung eingereichten Belege eine Berechnung der Ladehilfsmittel erforderlich gemacht haben (z.B. bei Unvollständigkeit), ist die Bearbeitungsgebühr nicht Gegenstand einer evtl. Gutschrift. Nach Verstreichen der 4-wöchigen Frist ist keine Gutschrift mehr möglich! Die Abrechnung wird vom Frachtführer als endgültig anerkannt, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Einer Verrechnung mit Forderungen aus dem Palettentausch mit offenen Frachtforderungen wird seitens des Frachtführers ausdrücklich zugestimmt. Nimmt der Frachtführer mangelhafte Paletten entgegen, so muss er dies unverzüglich und schriftlich gegenüber CROSS anzeigen. Eine Anzeige per SMS wird nicht anerkannt. Erfolgt keine Mängelanzeige innerhalb der Frist von acht Tagen ab Entgegennahme der Paletten, so ist der Frachtführer mit einem entsprechenden Einwand ausgeschlossen.
XV. Informations- und Benachrichtigungspflicht
Sollten sich Probleme bei der Übernahme, während des Transportes, hier insbesondere Lieferverzögerungen und Abweichungen einer geforderten Transporttemperatur oder bei der Anlieferung etc. ergeben oder sollte es zu sonstigen Verzögerungen kommen, ist CROSS vom Frachtführer unverzüglich zu benachrichtigen, um eine unverzügliche Benachrichtigung des Kunden sicherzustellen.
Die Informationspflicht besteht auch, wenn die angegebene Lademenge oder Warenart nicht mit dem Ladeauftrag übereinstimmt. Sollte der Frachtführer vom Verlader, Zollagenten, Empfänger oder sonstigen Personen Anweisungen erhalten, die den Angaben im Ladeauftrag widersprechen, hat der Frachtführer CROSS sofort zu informieren. Weiterleitungsfrachten müssen vor der Ausführung mit CROSS abgesprochen werden, ansonsten kann CROSS keine Weiterleitungsfrachten weder der Höhe nach, noch jedwede Garantie übernehmen. Für eventuelle Schäden oder Schadensersatzforderungen aus Terminüberschreitungen, nicht neutrale Auslieferung etc. halten wir den Frachtführer vorsorglich haftbar.
XVI. Datenschutz
Zwischen CROSS und dem Frachtführer wird absoluter Kundenschutz vereinbart. Der Frachtführer ist verpflichtet, die Daten von CROSS und der Auftraggeber sorgsam zu behandeln. Eine unberechtigte Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Im Übrigen ist es dem Frachtführer untersagt, direkt an die Kunden von CROSS zwecks Akquisition heranzutreten. Für jeden Fall der nachgewiesenen Zuwiderhandlung ist CROSS berechtigt, Schadensersatz in Form der Konventionalstrafe in Höhe von mindestens € 2.500,00 zu verlangen. Die Konventionalstrafe ist jedoch auf höchstens € 25.000,00 begrenzt. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche unter Anrechnung der Konventionalstrafe bleibt CROSS vorbehalten. Dem Frachtführer bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht, bzw. in geringerem Umfang als mit der Pauschale geltend gemacht, entstanden ist.
XVII. ADSp
Der Spediteur wird grundsätzlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) tätig.
Der grundsätzliche Ausschluss des Aufrechnungsverbots gem. Ziff 19 ADSp 2017 wird ausdrücklich vereinbart.
XVIII. AGK und entgegenstehende AGB
Die Geltung der AGK oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Güterkraftverkehrs werden hiermit abbedungen.
XIX. Verbot illegaler Beschäftigung
Der Frachtführer sichert zu, dass er über die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nach § 3, 6 GüKG n.F. verfügt. Der Frachtführer sichert zu, nur Fahrpersonal (auch ausländische Fahrer aus Drittstaaten) einzusetzen, dass über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen verfügt. Das ausländische Fahrpersonal hat eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs. 1 S. 2 GüKG mitzuführen. Der Frachtführer verpflichtet sich, bei Kontrollen durch den Verlader oder dessen Erfüllungsgehilfen alle mitzuführenden Dokumente auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sollte in dem Staat, in dem der Frachtführer seinen Sitz hat für das Fahrpersonal eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich sein, benötigt das Fahrpersonal hierüber eine amtliche Bescheinigung (Negativattest).
XX. Verpflichtungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
a) Der Frachtführer verpflichtet sich, im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung bzw. während der Laufzeit des Vertrages
– den Mindestlohn nach § 20 MiLoG an alle von ihm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer rechtzeitig i.S.d. § 2 MiLoG zu zahlen;
– nach § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des 7. des auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren;
– nach § 16 MiLoG als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn jeder Dienst- oder Werkleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen. Gültige Rechtsverordnungen zur Meldepflicht nach § 16 MiLoG können angewendet werden. Für den Fall, dass der Frachtführer seinerseits einen Nachunternehmer oder Verleiher einsetzt, hat er diesen sorgfältig auszuwählen, zu verpflichten, auch die oben genannten Verpflichtungen im Einzelnen einzuhalten und seinerseits die Verpflichtung zur Einhaltung der Verpflichtung nach dem MiLoG zu überprüfen.
b) Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziffer XX a), so ist er verpflichtet, pro Verletzungsfall eine Vertragsstrafe an CROSS in einer von CROSS nach billigem Ermessen zu bestimmenden und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbaren Höhe – mindestens i.H.v. 5 % der Nettoauftragssumme – zu zahlen.
c) Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziffer XX a), so ist CROSS berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Frachtführer fristlos, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.
d) Der Frachtführer stellt CROSS auf erstes Anfordern, von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem MiLoG oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Nachunternehmer/Verleiher aus dem MiLoG beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich sowohl auf die zivilrechtliche Haftung, als auch auf Bußgelder, die wegen Verstößen des Frachtführers bzw. von diesem eingesetzter Nachunternehmer/Verleiher gegen CROSS verhängt werden sowie auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der dem Nachunternehmer oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des MiLoG obliegenden Pflichten beruhen. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.
XXI. Generalklausel
Sollte eine Klausel oder ein Teil einer Klausel unwirksam sein, so gilt zwischen den Parteien dasjenige vereinbart, was nach von den Parteien wirtschaftlich gewollt war. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt.
XXIII. Gerichtsstandvereinbarung
Die Parteien vereinbaren Hamburg als Gerichtsstand. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien Hamburg als Gerichtsstand für den Fall, dass der Frachtführer seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen ZPO verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gesetzliche Gerichtsstände bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Kontakt
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